Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Pflichten und häufige Fehler
Die USt-VA ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben, je nach Vorjahres-Umsatzsteuerschuld. Frist: 10. des Folgemonats. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat (gegen Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-USt).
Dieser Artikel erklärt alle Fristen, wer monatlich oder vierteljährlich abgeben muss, wie die Dauerfristverlängerung funktioniert und welche Fehler am häufigsten passieren.
Wer muss eine USt-VA abgeben?
Grundsätzlich alle Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben (also nicht Kleinunternehmer nach §19 UStG). Ausgenommen sind:
- Kleinunternehmer (Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro)
- Unternehmen, deren Vorjahres-Umsatzsteuer unter 2.000 Euro lag (jährliche Abgabe ausreichend)
- Unternehmen im ersten Jahr der Gründung: Abgabe immer monatlich für die ersten zwei Kalenderjahre
Fristen im Überblick: Monatlich, vierteljährlich oder jährlich?
| Vorauszahlung Vorjahr | Abgaberhythmus | Frist je Zeitraum |
|---|---|---|
| Über 9.000 € | Monatlich | 10. des Folgemonats |
| 2.000–9.000 € | Vierteljährlich | 10. April / 10. Juli / 10. Oktober / 10. Januar |
| Unter 2.000 € | Jährlich | Nur Umsatzsteuerjahreserklärung |
| Neugründung | Monatlich (2 Jahre) | 10. des Folgemonats |
Dauerfristverlängerung: Wie sie funktioniert
Die Dauerfristverlängerung verlängert die Abgabefrist dauerhaft um einen Monat. Das gibt mehr Zeit für die Buchführung und Abstimmung.
Voraussetzungen und Ablauf:
- Antrag beim Finanzamt (einmalig, gilt dann dauerhaft)
- Sondervorauszahlung bis 10. Februar: 1/11 der USt-Vorauszahlungen des Vorjahres
- Die Sondervorauszahlung wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres (Dezember bzw. 4. Quartal) verrechnet
Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung
| Fehler | Folge |
|---|---|
| Vorsteuer aus fehlerhaften Rechnungen geltend gemacht | Vorsteuerkorrektur, Nachzahlung, Strafzuschlag |
| Falscher Steuersatz (7 % statt 19 %) | Steuernachforderung inkl. Zinsen |
| Reverse Charge vergessen (§13b UStG) | Steuerschuldnerschaft nicht übernommen, Rückforderung |
| Innergemeinschaftliche Erwerbe nicht deklariert | Nachforderung + Verzugszinsen |
| Privatanteile nicht herausgerechnet | Höhere USt-Schuld als notwendig |
| Voranmeldung vergessen / verspätet | Verspätungszuschlag bis 10 % der Steuerschuld |
Häufige Fragen zur USt-VA
Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben und zu zahlen. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat.
Wer muss monatlich, wer vierteljährlich USt-VA abgeben?
Monatlich: wenn die Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr mehr als 9.000 Euro betrug. Vierteljährlich: wenn die Vorjahres-Umsatzsteuer zwischen 2.000 und 9.000 Euro lag. Neugründungen: immer monatlich in den ersten zwei Jahren.
Was ist eine Dauerfristverlängerung bei der USt-VA?
Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Abgabefrist dauerhaft um einen Monat. Voraussetzung: eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-USt bis zum 10. Februar des laufenden Jahres.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
Das Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest: bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge auf verspätete Zahlungen an.
USt-VA nie wieder vergessen
Financeklar kümmert sich um alle Fristen. Monatlich oder vierteljährlich, mit Dauerfristverlängerung, immer pünktlich.
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