Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Pflichten und häufige Fehler

Kurzfassung

Die USt-VA ist monatlich oder vierteljährlich abzugeben, je nach Vorjahres-Umsatzsteuerschuld. Frist: 10. des Folgemonats. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat (gegen Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-USt).

Dieser Artikel erklärt alle Fristen, wer monatlich oder vierteljährlich abgeben muss, wie die Dauerfristverlängerung funktioniert und welche Fehler am häufigsten passieren.

Wer muss eine USt-VA abgeben?

Grundsätzlich alle Unternehmer, die Umsatzsteuer erheben (also nicht Kleinunternehmer nach §19 UStG). Ausgenommen sind:

  • Kleinunternehmer (Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro, im laufenden Jahr voraussichtlich unter 100.000 Euro)
  • Unternehmen, deren Vorjahres-Umsatzsteuer unter 2.000 Euro lag (jährliche Abgabe ausreichend)
  • Unternehmen im ersten Jahr der Gründung: Abgabe immer monatlich für die ersten zwei Kalenderjahre

Fristen im Überblick: Monatlich, vierteljährlich oder jährlich?

Vorauszahlung Vorjahr Abgaberhythmus Frist je Zeitraum
Über 9.000 € Monatlich 10. des Folgemonats
2.000–9.000 € Vierteljährlich 10. April / 10. Juli / 10. Oktober / 10. Januar
Unter 2.000 € Jährlich Nur Umsatzsteuerjahreserklärung
Neugründung Monatlich (2 Jahre) 10. des Folgemonats

Dauerfristverlängerung: Wie sie funktioniert

Die Dauerfristverlängerung verlängert die Abgabefrist dauerhaft um einen Monat. Das gibt mehr Zeit für die Buchführung und Abstimmung.

Voraussetzungen und Ablauf:

  • Antrag beim Finanzamt (einmalig, gilt dann dauerhaft)
  • Sondervorauszahlung bis 10. Februar: 1/11 der USt-Vorauszahlungen des Vorjahres
  • Die Sondervorauszahlung wird mit der letzten Voranmeldung des Jahres (Dezember bzw. 4. Quartal) verrechnet
Beispiel: Vorjahres-Umsatzsteuer 22.000 Euro. Sondervorauszahlung: 22.000 / 11 = 2.000 Euro. Durch die Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Januarfrist auf den 10. März, die Februarfrist auf den 10. April usw.

Häufige Fehler bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Fehler Folge
Vorsteuer aus fehlerhaften Rechnungen geltend gemacht Vorsteuerkorrektur, Nachzahlung, Strafzuschlag
Falscher Steuersatz (7 % statt 19 %) Steuernachforderung inkl. Zinsen
Reverse Charge vergessen (§13b UStG) Steuerschuldnerschaft nicht übernommen, Rückforderung
Innergemeinschaftliche Erwerbe nicht deklariert Nachforderung + Verzugszinsen
Privatanteile nicht herausgerechnet Höhere USt-Schuld als notwendig
Voranmeldung vergessen / verspätet Verspätungszuschlag bis 10 % der Steuerschuld
Achtung: Das Finanzamt schätzt die Steuerschuld, wenn keine Voranmeldung abgegeben wird. Die Schätzung ist fast immer höher als die tatsächliche Schuld und löst sofortige Vollstreckungsmaßnahmen aus.

Häufige Fragen zur USt-VA

Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben und zu zahlen. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat.

Wer muss monatlich, wer vierteljährlich USt-VA abgeben?

Monatlich: wenn die Umsatzsteuervorauszahlung im Vorjahr mehr als 9.000 Euro betrug. Vierteljährlich: wenn die Vorjahres-Umsatzsteuer zwischen 2.000 und 9.000 Euro lag. Neugründungen: immer monatlich in den ersten zwei Jahren.

Was ist eine Dauerfristverlängerung bei der USt-VA?

Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Abgabefrist dauerhaft um einen Monat. Voraussetzung: eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorjahres-USt bis zum 10. Februar des laufenden Jahres.

Was passiert bei verspäteter Abgabe?

Das Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest: bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer, maximal 25.000 Euro. Zusätzlich fallen Säumniszuschläge auf verspätete Zahlungen an.

USt-VA nie wieder vergessen

Financeklar kümmert sich um alle Fristen. Monatlich oder vierteljährlich, mit Dauerfristverlängerung, immer pünktlich.

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